AGB

Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Angebot, Vertragsabschluss
3. Lieferung, Transport, Gefahrenuebergang
4. Gewaehrleistung, Haftung, Haftungsausschluss
5. Preise und Zahlungsbedingungen
6. Eigentumsvorbehalt
7. Erfuellungsort, Gueltigkeit, Gerichtsstand

1. Geltungsbereich
1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschliesslich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten schriftlich ausdruecklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfuellungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu in unseren Bedingungen nicht enthaltenen, abweichenden oder neuen Vertragsbedingungen.
1.2. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch fuer alle kuenftigen Geschaeftsbeziehungen. Saemtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskuenfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.
1.3. Fuer Verbraucher nach dem OeKSchG gelten die Bestimmungen dieser Geschaeftsbedingungen nur, wenn ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbedingungen entgegenstehen.

2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestaetigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Mass- und Ausfuehrungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind nur beispielhaft. Angebote und Kostenvoranschlaege sind als Aufforderung an den Vertragspartner, ein Angebot zu stellen, zu verstehen.
2.2. Verkaeufe, Auftraege und Vertraege mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-) Bestaetigung zustande. Schriftliche oder elektronische Erklaerungen unsererseits oder Rechnungen gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie mit einer uns bekannten Adresse des Vertragspartners versehen der Post uebergeben, per Telefax an eine uns bekannte Telefax-Nummer des Vertragspartners versandt sowie per Email versandt wurden oder sie der Vertragspartner unter gewoehnlichen Umstaenden abrufen kann. Der Vertragspartner ist einverstanden, dass saemtliche geschaeftlichen Schriftstuecke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn uebermittelt werden.
2.3. Die in unserer Auftragsbestaetigung angegebenen Mengen-, Mass- und Ausfuehrungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestaetigung zu ueberpruefen. Werden vom Vertragspartner nicht innerhalb von fuenf Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestaetigung bzw. vor durch den Kunden gewuenschten Arbeitsbeginn Abweichungen moniert und diese unverzueglich schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestaetigung festgehaltenen Ausfuehrungen als vereinbart und verbindlich.
2.4. Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Plaene, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschlaege, Muster und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese wie auch Kostenvoranschlaege bzw. Angebote angemessen zu entlohnen.

3. Lieferung, Transport, Gefahrenuebergang
3.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage saemtlicher technischer und sonstiger Ausfuehrungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, und/oder voelliger Klaerung aller Einzelheiten der Ausfuehrung. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurueckzutreten; anderweitige bzw. darueber hinausgehende Ansprueche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprueche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfuellung saemtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners auch aus anderen Geschaeften voraus. 3.3. Betriebsstoerungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstaende berechtigen uns unter Ausschluss saemtlicher Gewaehrleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprueche des Vertragspartners zur Verlaengerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.4. Wir sind zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt, die als selbststaendige Lieferungen behandelt und auch verrechnet werden koennen.
3.5. Werden die Ware oder Teillieferungen vom Vertragspartner nicht uebernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Massnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Nach unserer Wahl koennen wir die Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners unter Verrechnung einer Lagergebuehr von mind. 3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat einlagern oder vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zuruecktreten. Der Vertragspartner ist darueber hinaus verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.
3.7. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigten den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
3.8. Der Nutzungs- und Gefahrenuebergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhaengig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung etc. (cif, franco etc.) in jedem Fall mit Ãœbergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner auch bei vom Vertragspartner verursachtem verzoegertem Abgang von unserem Werk oder Lager mit dem Tag der Versandbereitschaft oder auch bei Nichtannahme aus welchen Gruenden auch immer ueber, selbst bei Vorhandensein von Maengeln. Eine Transportversicherung fuer An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstaende wird von uns nicht veranlasst oder gedeckt.
3.9. Einseitige Leistungsaenderungen durch uns wie z.B. technisch bedingte Fertigungsaenderungen sowie Abweichungen von Massen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Vertragspartner zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch fuer Nachlieferungen.
3.10. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurueckgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist Verpflichtet, fuer eine Entsorgung der Verpackungen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Rechnung zu sorgen.

4. Gewaehrleistung, Haftung, Haftungsausschluss
4.1. Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzueglich auf eventuelle Lieferschaeden, Mengenabweichungen etc. genau zu untersuchen und auf ihre Maengelfreiheit zu ueberpruefen. Maengelruegen sind vom Vertragspartner unverzueglich, spaetestens aber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewaehrleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen. Mehr- oder Mindergewichte bzw. Mehr- oder Mindermengen bis zu +/-10% berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Preiskuerzungen oder Schadenersatzanspruechen.
4.2. Maengel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gaenzlichen Zurueckbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Betraege oder zur Einrede des nicht gehoerig erfuellten Vertrages. Wir leisten fuer die Dauer von sechs Monaten ab Gefahrenuebergang gemaess Punkt 3. Gewaehr dafuer, dass die gelieferte Ware und Material dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und den allenfalls ausdruecklich zugesagten Eigenschaften entspricht. Voraussetzung fuer die Geltendmachung von Gewaehrleistungsrechten und Schadenersatzanspruechen durch den Vertragspartner bzw. Uebernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Uebergabe bzw. Gefahrenuebergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenuebergangs obliegt in jedem Fall entgegen der Vermutung der Paragraph 924, 1298 ABGB dem Vertragspartner. Bei Verkauf gebrauchter Waren, Reparaturarbeiten oder Umaenderungen bzw. Umbauten wird keine Gewaehr uebernommen.
4.2. Bei termingerechter und gerechtfertigter Maengelruege leisten wir gegen Rueckstellung bzw. nach Untersuchung der bemaengelten Ware nach unserer Wahl Maengelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprueche wie z.B. Wandlung, Ruecktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Maengelfolgen, insbesondere die Haftung fuer Folgeschaeden (Sach- und/oder Personenschaeden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewaehrleistungsrechte oder Schadenersatzansprueche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Aenderungen, Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberuecksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemaesser Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.
4.4. Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlaengern bzw. unterbrechen die Gewaehrleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlaengerung der Gewaehrleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche ausserhalb der Gewaehrleistungsfrist von 6 Monaten stattfinden.
4.6. Rueckgriffsansprueche gegen uns vor allem fuer den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Maengel in Anspruch genommen wird Paragraph 933b ABGB, sind ausgeschlossen.
4.7. Als Garantie" bezeichnete Erklaerungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlaengerte) Gewaehrleistungs- und keine Garantiezusagen dar.
4.8. Fuer Schaeden des Vertragspartners oder Dritter haften wir grundsaetzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlaessigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung fuer Mangelfolgeschaeden, indirekte (Folge-) Schaeden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprueche und Irrtumsanfechtungsansprueche, die aus einer allfaelligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstoerung entstehen.
4.9. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Plaene, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behoerdliche Genehmigungen etc.) auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilitaet mit den beauftragten Leistungen zu ueberpruefen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilitaet der beigestellten Unterlagen. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Ueberpruefungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstaende und Gegebenheiten technischer oder tatsaechlicher Natur, die ausserhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Pruef-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht fuer negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Kaeufer beigestellten Unterlagen, Daten, beigestellter Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
4.10. Fuer Sachschaeden, die unser Vertragspartner im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird von uns generell nicht gehaftet. Der Vertragspartner verzichtet ausdruecklich auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Regressanspruechen insbesondere nach Paragraph 12 PHG. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss bzw. Verzicht fuer den Fall der Weiterveraeusserung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu ueberbinden. Der Vertragspartner verzichtet ausserdem uns gegenueber ausdruecklich auf jeglichen Regress fuer den Fall der Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.11. Alle Schadenersatz- oder Produkthaftungsansprueche gegen uns sind der Hoehe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch begruendenden Vertragsgegenstand begrenzt. Schadenersatzansprueche gegen uns sind bei sonstiger Verjaehrung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom schadensausloesenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
4.12. Im Falle einer vereinbarten Konventionalstrafe verzichtet der Vertragspartner ausdruecklich auf die Geltendmachung eines diese uebersteigenden Schadens.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk/Lager ohne Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Hoehe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschluesse oder sollten sich andere, fuer die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene fuer Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. veraendern, so sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhoehung vorzunehmen. Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand von kundenseits beigestellten Materialen entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. Sofern sich aus der Auftragsbestaetigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung faellig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Abzug von 2 % Skonto zulaessig, dies gilt jedoch nur, wenn alle sonstigen/aelteren Rechnungen bezahlt sind.
5.4. Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura faellig.
5.5. Als Eingangsdatum der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
5.6. Wechsel und Schecks werden nur mit unserer ausdruecklichen Zustimmung und nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gaenzlichen Einloesung nicht als endgueltige Bezahlung. Alle Spesen, Gebuehren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Vertragspartners. Fuer rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinloesung eines Wechsels uebernehmen wird keine Haftung.
5.7. Faellige Forderungen gegen uns koennen gegen unsere Ansprueche nur dann aufgerechnet werden, wenn von uns die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie rechtskraeftig gerichtlich zugesprochen wurde.
5.8. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurueckzubehalten, bis der Vertragspartner saemtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenueber bestehenden Verpflichtung erfuellt hat oder ueber unser Verlangen eine Bankgarantie ueber die Vertragssumme erlegt. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden unsere saemtlichen weiteren Forderungen aus saemtlichen Lieferungen und Leistungen gegenueber dem Vertragspartner sofort faellig.
5.9. In besonderen Faellen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu taetigen. Dies gilt insbesondere fuer den Fall, dass Umstaende vorliegen, die die Kreditwuerdigkeit des Bestellers mindern. In diesem Fall sind wir auch zum Vertragsruecktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprueche erwachsen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung aller Rechnungsbetraege einschliesslich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung fuer unsere Saldoforderung.
6.2. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemaessen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veraeussern. Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug geraet oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Faelligkeit nicht zur Gaenze fristgerecht bezahlen kann. Der Vertragspartner tritt die ihm aus der Weiterveraeusserung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen ungeachtet einer Be- oder Verarbeitung schon jetzt unwiderruflich an uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als unsere Forderungen entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Buechern oder im Rahmen seiner EDVBuchhaltung zu vermerken.
6.3. Bei Vermengung oder Vereinigung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, Be- oder Verarbeitung erwerben wir wertanteilsmaessig Miteigentum an der neuen Sache. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache.
6.4. Eine Verpfaendung, Sicherungsuebereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist waehrend der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulaessig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzueglich zu melden. Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprueche (z.B. Exszindierungsprozesse etc.) schad- und klaglos zu halten.
6.5. Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstoerung oder Beschaedigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprueche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, fuer eine ordnungsgemaesse Abtretung dieser Ansprueche zu sorgen.
6.6. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollstaendig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenueber nicht puenktlich und vollstaendig nachkommt oder ueber das Vermoegen des Vertragspartner ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eroeffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines aussergerichtlichen Ausgleiches an seine Glaeubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Ruecktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfuellung bleibt in jedem Fall bestehen.
6.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns ueber den Verbleib oder eine allfaellige Weiterveraeusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers Auskunft zu geben.
6.8. Uebergibt uns der Vertragspartner einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist der Wert unserer Be- oder Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmaessig Miteigentum im Verhaeltnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung (Faktura-Endbetrag einschliesslich Umsatzsteuer) zum Wert des zur Verfuegung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung uebertraegt. Diese Vereinbarung gilt sinngemaess auch fuer den Fall der Vermischung und/oder Verbindung sowie fuer den Fall, dass auf Grund der Be- und Verarbeitung die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist.
6.9. Fuer Sachen, an denen wir gemaess Ziffer 6.8. (Mit-)Eigentum erworben haben, gelten die Ziffern 6.1. bis 6.7. Entsprechend.

7. Erfuellungsort, Gueltigkeit, Gerichtsstand
7.1. Erfuellungsort fuer Lieferung und Zahlung sowie fuer saemtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenueber ist unser Geschaeftssitz, dies selbst dann, wenn die Uebergabe der Ware bzw. unsere Leistungserbringung vereinbarungsgemaess an einem anderen Ort erfolgt.
7.2 Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungueltig werden, beruehrt dies nicht die Gueltigkeit der uebrigen Bestimmungen. Anstelle der ungueltige (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungueltigen Bestimmung auf rechtlich zulaessige Weise am naechsten kommt.
7.3. Auf das Rechtsverhaeltnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist oesterreichisches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/CISG) anzuwenden.
7.4. Fuer alle zwischen uns und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhaeltnis, wird die Zustaendigkeit des sachlich und oertlich fuer unseren Geschaeftssitz zustaendigen Gerichts vereinbart, doch koennen wir nach unserer Wahl auch ein fuer den Kunden sonst zustaendiges Gericht anrufen.

 

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